Art. 54 – Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

REG_2022_2343 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Wenn es erforderlich ist, um künftige Änderungen oder Ergänzungen der bestehenden IOTC-Entschließungen, die für die Union verbindlich werden, im Unionsrecht durchzuführen, und soweit die Änderungen am Unionsrecht nicht über die IOTC-Entschließungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 55 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird: a) Beschreibung der FADs in Artikel 10; b) Häfen der Partei, die für Umladungen gemäß Artikel 12 zu nutzen sind; c) Informationen je Schiff für die Liste der aktiven Schiffe für Thunfisch und Schwertfisch gemäß Artikel 24 Absatz 3; d) Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern gemäß Artikel 30 Absatz 1; e) Anzahl der Feldprobenehmer in der handwerklichen Fischerei gemäß Artikel 32 Absatz 1; f) Charterbedingungen gemäß Artikel 35 Absatz 1; g) Prozentsatz der Inspektionen bei Anlandungen in Häfen gemäß Artikel 44 Absatz 1; h) Fristen für die Berichterstattung gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 5 und Artikel 51; i) Anhänge 1 bis 10; j) Verweise auf internationale Rechtsakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 40 Absätze 3 und 4, Artikel 42 Absatz 3, Artikel 45 Absätze 3 und 4, Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 51 Absatz 1.
(2)Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von für die Union verbindlichen Änderungen und Ergänzungen der entsprechenden IOTC-Entschließungen in Unionsrecht beschränkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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