Art. 1

REG_2022_2373 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:
1.Artikel 2b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Anhang Ia sind die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgeführt, die vom Rat aus einem der folgenden Gründe benannt wurden: a) Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf die Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo, unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit, b) Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen, c) Verantwortung für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, d) Unterstützung der unter Buchstabe c genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, e) Aufstachelung zur Gewalt im Zusammenhang mit den unter Buchstaben b, c und d genannten Handlungen, f) den bewaffneten Konflikt, die Instabilität oder die Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo ausnutzen, unter anderem durch die unerlaubte Ausbeutung von natürlichen Ressourcen und wild lebenden Tieren und Pflanzen oder den unerlaubten Handel damit, g) Verbindungen zu unter Buchstabe a, b, c, d, e oder f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.“
2.In Anhang Ia erhält der Titel folgende Fassung: „Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisation und Einrichtungen gemäß Artikel 2b“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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