Art. 3 – Statistische Grundgesamtheit und Beobachtungseinheiten

REG_2022_2379 · über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates

(1)Die zu beschreibende statistische Grundgesamtheit besteht aus statistischen Einheiten wie landwirtschaftlichen Betrieben, Gemeinschaftslandeinheiten, Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen für landwirtschaftliche Tätigkeiten bereitstellen oder Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Tätigkeit kaufen oder sammeln, und Unternehmen, die diese landwirtschaftlichen Erzeugnisse verarbeiten, insbesondere Brütereien, milchwirtschaftliche Unternehmen und Schlachthöfe.
(2)Die im statistischen Rahmen darzustellenden Beobachtungseinheiten sind die in Absatz 1 genannten statistischen Einheiten und, je nach zu meldender Statistik, die folgenden: a) für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Flächen; b) für landwirtschaftliche Tätigkeit genutzte Tiere; c) Ein- und Ausfuhren von Erzeugnissen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit durch andere Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen; d) Transaktionen und Ströme von Produktionsfaktoren, von Waren und Dienstleistungen zum Zwecke der landwirtschaftlichen Tätigkeit und aus landwirtschaftlicher Tätigkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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