ErwGr. 37

REG_2022_2379 · über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Anforderungen an den Erhebungsumfang, die Datensätze, die mit den im Anhang aufgeführten Themenbereichen und Einzelthemen verknüpft sind, und die technischen Elemente der zur Verfügung zu stellenden Daten zu spezifizieren, die Listen und Beschreibungen der Variablen zu erstellen und andere praktische Vorkehrungen für die Erhebung von Ad-hoc-Daten zu treffen, die jeweilige Häufigkeit der Übermittlung der Datensätze, die Fristen für die Übermittlung der Daten und die jeweiligen Häufigkeiten, die Variablen und jeweiligen Schwellenwerte, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden können, die Bezugszeiträume, die praktischen Vorkehrungen für und den Inhalt der Qualitätsberichte sowie die Anforderungen an den Erhebungsumfang hinsichtlich der Übergangsregelung für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft festzulegen und den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen zu gewähren. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden. Bei der Ausübung dieser Befugnisse sollte die Kommission Aspekte wie Kosten und Verwaltungsaufwand der Auskunftspflichtigen und der Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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