ErwGr. 3

REG_2022_238 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Myanmar/Birma

Um unbeabsichtigte Folgen der Benennung einer dieser Organisationen zu vermeiden, wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/243 eine neue Ausnahmeregelung für das Einfrieren von Vermögenswerten und das Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an die betreffende Organisation in den Beschluss 2013/184/GASP aufgenommen. Diese Ausnahmeregelung gestattet den Wirtschaftsteilnehmern der Union die Stilllegung von Erdöl- und Erdgasbohrlöchern gemäß internationalen Standards und die Kündigung von Verträgen mit der betreffenden Organisation.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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