(1)Die Kommission entwickelt, integriert und betreibt das EU CSW-CERTEX in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.
(2)Die Kommission a) verknüpft die im Anhang genannten Nichtzollsysteme der Union mit dem EU CSW-CERTEX bis zu den im Anhang genannten Zeitpunkten und ermöglicht den Austausch von Informationen über die darin aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union. b) stellt den Mitgliedstaaten rechtzeitig Leitlinien und Unterstützung zur Verfügung, wenn sie sich gemäß den Absätzen 4 und 5 an das EU CSW-CERTEX anschließen.
(3)Wenn die Kommission Schulungen zum EU CSW-CERTEX anbietet, geschieht dies gemäß der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates (15).
(4)Die Mitgliedstaaten verknüpfen, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX bis zu den in Teil A des Anhangs genannten Zeitpunkten und ermöglichen den Austausch von Informationen über die in Teil A aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union.
(5)Die Mitgliedstaaten können, erforderlichenfalls mit Unterstützung der Kommission, die nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem EU CSW-CERTEX verknüpfen und den Austausch von Informationen über die in Teil B des Anhangs aufgeführten Nichtzollformalitäten der Union ermöglichen.
(6)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil A des Anhangs in Bezug auf die Nichtzollformalitäten der Union, ihre jeweiligen Nichtzollsysteme der Union gemäß anderen Rechtsvorschriften der Union als den zollrechtlichen Vorschriften und das Datum für die in den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Verknüpfungen zu ändern.
(7)Der Kommission ist befugt, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Teil B des Anhangs in Bezug auf Folgendes zu ändern: a) Nichtzollformalitäten der Union und ihre jeweiligen freiwilligen Nichtzollsysteme der Union, die durch andere Rechtsvorschriften der Union als die zollrechtlichen Vorschriften geregelt sind und bei denen die Nutzung des EU CSW-CERTEX nach diesen Rechtsvorschriften möglich ist; b) Nichtzollformalitäten und -systeme der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und den Verordnungen (EG) Nr. 2173/2005 (17) und (EG) Nr. 338/97 (18) des Rates und c) den Zeitpunkt der Verknüpfung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für die Nichtzollsysteme der Union gemäß den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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