ErwGr. 1

REG_2022_2419 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/378 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (EZB/2022/43)

Bisher wurden Mindestreserven zum Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) verzinst. Um die Verzinsung von Mindestreserven besser in Einklang mit den Bedingungen am Geldmarkt zu bringen, hat der EZB-Rat am 27. Oktober 2022 beschlossen, die Mindestreserven künftig zum Zinssatz für die Einlagefazilität des Eurosystems (Einlagesatz) zu verzinsen. Unter den vorherrschenden Markt- und Liquiditätsbedingungen spiegelt der Einlagesatz die Zinssätze besser wider, zu denen Mittel in Geldmarktinstrumenten angelegt werden können — sofern sie nicht als Mindestreserven gehalten werden —, und zu denen Banken Mittel am Geldmarkt aufnehmen können, um ihr Mindestreserve-Soll zu erfüllen. Durch die Änderung der Verzinsung der Mindestreserven soll gewährleistet werden, dass das Mindestreservesystem weder das Bankensystem im Euroraum belastet noch die effiziente Ressourcenallokation behindert. Zur Gewährleistung einer wirksamen Umstellung sollte die Änderung der Verzinsung mit der am 21. Dezember 2022 beginnenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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