ErwGr. 4

REG_2022_2456 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, um das Verfahren für den Erlass einer neuen Gruppenfreistellungsverordnung für Spezialisierungsvereinbarungen abzuschließen, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 im Einklang mit der Befugnis der Kommission nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 um sechs Monate verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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