Art. 1

REG_2022_2475 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 6b Absatz 2b erhält folgende Fassung: „(2b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17.
Juni 2023 abzuschließen.
Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.“
2.
In Artikel 6b wird folgender Absatz eingefügt: „(2c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16.
Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17.
Juni 2023 erforderlich sind.“
3.
In Artikel 6b Absatz 3 wird das Datum „31.
Dezember 2022“ durch das Datum „28.
Februar 2023“ ersetzt.
4.
Artikel 6e Absatz 1erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — erforderlich sind.“
5.
In Artikel 6e wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats — auf der Grundlage einer spezifischen und fallbezogenen Bewertung — für jede betreffende Transaktion getrennt die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Personen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder Ressourcen für den Kauf, die Lieferung, den Transport oder die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — in Drittländer im Hinblick auf die Ernährungssicherheit erforderlich sind.“
6.
Artikel 6e Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der betreffende Mitgliedstaat handelt bei der Genehmigung solcher Operationen in enger Zusammenarbeit mit der Kommission.
Er unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede nach den Absätzen 1 und 1a erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
7.
In Artikel 6e wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Kommission übermittelt dem Rat spätestens am 17.
Juni 2023 und danach alle sechs Monate eine Zusammenstellung der von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung nach Absatz 1a eingegangen Informationen."
8.
Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“
9.
Artikel 9 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Informationen, die nach diesem Artikel den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder von ihnen entgegengenommen werden, dürfen von diesen Behörden nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“
10.
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und übermitteln einander ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, insbesondere über a) nach Artikel 2 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen, b) Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.“
11.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Die Kommission darf die Informationen, die ihr nach dieser Verordnung übermittelt oder von ihr entgegengenommen werden, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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