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REG_2022_2475 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Am 16. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2479 (3) zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 wurde eine neue Frist für die Ausnahmeregelung, die Veräußerungen durch eine bestimmte gelistete Einrichtung ermöglicht, eingeführt. Diese neue Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 entsprechen, beispielsweise ungenehmigte Veräußerungen, nachdem die Einrichtungen in die Liste aufgenommen wurde. Ferner wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 die Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf zwei neu in die Liste aufgenommene Einrichtungen ausgeweitet, um die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit diesen Einrichtungen geschlossen wurden, zu ermöglichen. Um den Bedenken in Bezug auf die Ernährungssicherheit in Drittländern weiter Rechnung zu tragen, wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 eine neue Ausnahmeregelung eingeführt, die es ermöglicht, eingefrorene Vermögenswerte bestimmter Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln — einschließlich Weizen und Düngemitteln — gespielt haben, freizugeben und ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Um Umgehungen zu vermeiden, werden die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut.
Dabei sollten sie in enger Zusammenarbeit mit der Kommission handeln, um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union zu gewährleisten. Die zuständigen nationalen Behörden können die zuständigen nationalen Behörden an den Prioritäten der Vereinten Nationen und des Welternährungsprogramms zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit weltweit orientieren. Diese Ausnahmeregelung lässt andere restriktive Maßnahmen, die von der Union gegen Russland und andere Länder verhängt wurden, sowie die jeweiligen nationalen Sicherheitsbelange der Mitgliedstaaten unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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