ErwGr. 5

REG_2022_2480 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung

Entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sind ein solides Verfahren und eine ausgewogene Vertretung der Belange der einschlägigen Interessenträger, einschließlich jener Interessenträger, die u. a. KMU sowie ökologische, soziale und Verbraucherinteressen vertreten, von wesentlicher Bedeutung und sollten daher sichergestellt werden. In den europäischen Normungsorganisationen sollten die Ansichten und Beiträge aller einschlägigen Interessenträger berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten die Ansichten, die im Zuge der von nationalen Normungsorganisationen durchgeführten nationalen Konsultationen geäußert werden, bei Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegeben wurden, berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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