ErwGr. 8

REG_2022_2583 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren

Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Russland und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns der Union wäre es daher nicht angemessen, den unter diese Verordnung fallenden Waren mit Ursprung in Russland die Zollfreiheit und die Meistbegünstigung zu gewähren. Daher ist es erforderlich, die Aussetzung der Zölle des GZT für diese Waren aufzuheben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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