ErwGr. 5

REG_2022_312 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr

Die Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs durch die COVID-19-Pandemie halten an und die Eisenbahnunternehmen können weiterhin davon in Mitleidenschaft gezogen werden. Um den dringenden Erfordernissen des Sektors gerecht zu werden, sollte der in der Verordnung (EU) 2020/1429 festgelegte Bezugszeitraum bis zum 30. Juni 2022 weiter verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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