Art. 12

REG_2022_345 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer der in Artikel 2e Absatz 3 oder den Artikeln 5, 5a, 5b, 5e, 5f, 5h oder 5i genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder durch Handeln zu ihren Gunsten, indem die Ausnahmen nach Artikel 2e Absatz 4, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5a Absatz 2, Artikel 5b Absatz 2, Artikel 5e Absatz 2, Artikel 5f Absatz 2 oder Artikel 5i Absatz 2 in Anspruch genommen werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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