ErwGr. 4

REG_2022_355 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/356 werden weitere Beschränkungen für den Handel mit Gütern, die für die Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, mit Mineralerzeugnissen, Kaliumchloridprodukten, Holzerzeugnissen, Zementerzeugnissen, Eisen- und Stahlerzeugnissen und Kautschukerzeugnissen eingeführt. Ferner werden die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus, die Ausfuhr von Gütern und Technologien, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten, sowie die Ausfuhr von Maschinen verboten. Der Beschluss (GASP) 2022/356 ändert auch einige Bestimmungen über die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 25. Juni 2021 geschlossen wurden, und die Bereitstellung von Finanzmitteln sowie Finanzhilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit verbotenen Gütern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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