Anhang II

REG_2022_398 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der russischen Aggression gegen die Ukraine

Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:
1.Im Eingangsteil erhält Satz 3 folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 1m dieser Verordnung sind nicht erfasste Güter, die einen oder mehrere der in diesem Anhang aufgeführten Bestandteile enthalten, nicht kontrollpflichtig nach den Artikeln 1f und 1fa dieser Verordnung.“
2.Unter Ziffer i der Unterkategorie X.B.I.001 der Kategorie I – Elektronik erhält Nummer 1 folgende Fassung: „1. ‚Ausrüstung zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase‘ mit Betrieb unter 10 5 Pa oder“
„1. ‚Ausrüstung zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase‘ mit Betrieb unter 10 5 Pa oder“
3.In Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe – Unterkategorie X.A.VII.001 erhält Satz 1 folgende Fassung: „X.A.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:“
„X.A.VII.001 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Dieselmotoren und Zugmaschinen und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:“
4.In Kategorie VII – Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe – Unterkategorie X.A.VII.002 erhält Buchstabe c folgende Fassung: „c) Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.“
„c) Gasturbinenflugtriebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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