Art. 5aa

REG_2022_428 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(1)Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen mit a) einer in Russland niedergelassenen in Anhang XIX aufgeführten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet oder bei der Russland und seine Regierung oder Zentralbank das Recht auf Gewinnbeteiligung hat oder Russland und seine Regierung oder Zentralbank andere wesentliche wirtschaftliche Beziehungen unterhält, b) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die außerhalb der Union niedergelassen ist und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der in Anhang XIX aufgeführten Organisationen gehalten werden, oder c) einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b aufgeführten Organisationen handelt.
(2)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung – bis zum 15. Mai 2022 – von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.
(3)Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für: a) Transkationen, die unbedingt erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von fossilen Brennstoffen, insbesondere Kohle, Erdöl und Erdgas sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, b) Transaktionen in Zusammenhang mit Energieprojekten außerhalb Russlands, in denen eine in Anhang XIX aufgeführte juristische Person, Organisation oder Einrichtung Minderheitsgesellschafter ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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