ErwGr. 8

REG_2022_476 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Essigsäure, Azoxystrobin, Benzovindiflupyr, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Emamectin, Flutolanil, Schwefelkalk, Maltodextrin und Proquinazid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Essigsäure, Schwefelkalk und Maltodextrin waren in Erwartung des Abschlusses ihrer Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) oder der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorläufig in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen worden. Die Behörde hat diese Stoffe bewertet und kam zu dem Schluss, dass für Essigsäure, Kalkschwefel und Maltodextrin keine RHG erforderlich sind und es daher angezeigt ist, diese Stoffe dauerhaft in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu belassen (5).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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