ErwGr. 8

REG_2022_504 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2022/14)

Bestimmte Faktoren haben die praktische Anwendung des Ermessensspielraums nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) behindert, wonach die zuständigen Behörden Instituten die Anwendung einer Abflussrate von 3 % auf stabile Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gedeckt sind, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gestatten können. Weitere Nachweise und Analysen sind erforderlich, um darzulegen, dass die Rückzugsraten für stabile Privatkundeneinlagen, die von einem Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 gedeckt sind, in jeder Stressphase, die sich mit den in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 genannten Szenarien deckt, unter 3 % liegen würden. In Ermangelung solcher Nachweise und Analysen sollte der allgemeine Grundsatz, nach dem die Anwendung einer Abflussrate von 3 % gestattet ist, aus der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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