Anhang VI der Verordnung (EU) 2022/109 wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl der Fischereifahrzeuge ( 1) Griechenland ( 2) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern ( 3) Malta ( 4) Portugal Ringwadenfänger ( 5) 0 6 22 18 21 1 1 0 Langleinenfänger 0 43 23 0 40 27 ( 6) 63 0 Köderschiff 0 66 8 0 0 0 0 76 ( 7) Handleinenfänger 0 1 47 ( 8) 12 0 0 0 0 Schleppnetzfänger 0 0 57 0 0 0 0 0 Kleine Fischereifahrzeuge 45 660 140 0 0 0 120 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ( 9) 74 0 0 0 0 0 0 0 “
„4.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen Tabelle A Anzahl der Fischereifahrzeuge ( 1) Griechenland ( 2) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern ( 3) Malta ( 4) Portugal Ringwadenfänger ( 5) 0 6 22 18 21 1 1 0 Langleinenfänger 0 43 23 0 40 27 ( 6) 63 0 Köderschiff 0 66 8 0 0 0 0 76 ( 7) Handleinenfänger 0 1 47 ( 8) 12 0 0 0 0 Schleppnetzfänger 0 0 57 0 0 0 0 0 Kleine Fischereifahrzeuge 45 660 140 0 0 0 120 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ( 9) 74 0 0 0 0 0 0 0 “
Anzahl der Fischereifahrzeuge ( 1)
Griechenland ( 2) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern ( 3) Malta ( 4) Portugal
Ringwadenfänger ( 5) 0 6 22 18 21 1 1 0
Langleinenfänger 0 43 23 0 40 27 ( 6) 63 0
Köderschiff 0 66 8 0 0 0 0 76 ( 7)
Handleinenfänger 0 1 47 ( 8) 12 0 0 0 0
Schleppnetzfänger 0 0 57 0 0 0 0 0
Kleine Fischereifahrzeuge 45 660 140 0 0 0 120 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ( 9) 74 0 0 0 0 0 0 0 “
2.
Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf Tabelle A Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Griechenland 2 2 100 Spanien 10 11 852 Kroatien 4 7 880 Italien 13 8 370 Zypern 3 3 000 Malta 6 15 703 Portugal 2 500 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Griechenland 785 Spanien 6 850 Kroatien 2 947 Italien 945 Zypern 2 195 Malta 11 054 Portugal 350 “
„6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf Tabelle A Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen) Griechenland 2 2 100 Spanien 10 11 852 Kroatien 4 7 880 Italien 13 8 370 Zypern 3 3 000 Malta 6 15 703 Portugal 2 500 Tabelle B Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Griechenland 785 Spanien 6 850 Kroatien 2 947 Italien 945 Zypern 2 195 Malta 11 054 Portugal 350 “
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun
Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen)
Griechenland 2 2 100
Spanien 10 11 852
Kroatien 4 7 880
Italien 13 8 370
Zypern 3 3 000
Malta 6 15 703
Portugal 2 500
Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Griechenland 785
Spanien 6 850
Kroatien 2 947
Italien 945
Zypern 2 195
Malta 11 054
Portugal 350 “
(1)Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.
(2)Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.
(3)Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(4)Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.
(5)Die jeweiligen Anzahlen der Ringwadenfänger in dieser Tabelle sind das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründen keine historischen Rechte für die Zukunft.
(6)Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.
(7)Köderschiffe der Gebiete in äußerster Randlage Azoren und Madeira.
(8)Leinenfänger, die im Atlantik fischen.
(9)Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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