Art. 3 – Tätigkeitsbereich

REG_2022_555 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

(1)Die Agentur nimmt ihre Aufgaben zur Verwirklichung des in Artikel 2 festgelegten Ziels im Rahmen der Zuständigkeiten der Union wahr.
(2)Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezieht sich die Agentur auf die Grundrechte, auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union verwiesen wird.
(3)Die Agentur befasst sich mit Grundrechtsfragen in der Union und den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, mit Ausnahme von Rechtsakten oder Tätigkeiten der Union oder der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit oder im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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