ErwGr. 12

REG_2022_555 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Zu der Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrats oder ihrer Stellvertreter sollte klargestellt werden, dass das neue Mitglied oder der neue Stellvertreter in allen Fällen, in denen die Amtszeit vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums endet, d. h. nicht nur im Falle des Verlusts der Unabhängigkeit, sondern auch in anderen Fällen wie Rücktritt oder Tod, die fünfjährige Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgängerin zu Ende führt, es sei denn, die verbleibende Amtszeit beträgt weniger als zwei Jahre; in diesem Fall kann eine neue fünfjährige Amtszeit beginnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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