ErwGr. 17

REG_2022_555 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Angesichts des sehr selektiven Ernennungsverfahrens und der Tatsache, dass die Zahl der Bewerber, die die Auswahlkriterien möglicherweise erfüllen, häufig gering ist, sollte die Amtszeit des Direktors der Agentur unter Berücksichtigung seiner Leistung und der Aufgaben und Anforderungen der Agentur in den kommenden Jahren einmal um bis zu fünf Jahre verlängert werden können. Darüber hinaus sollte ein hierauf gerichtetes Verfahren angesichts der Bedeutung der Stellung des Direktors und des umfassenden Charakters des Verfahrens, an dem das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beteiligt sind, innerhalb von zwölf Monaten vor Ende der Amtsperiode des Direktors eingeleitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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