Die Verordnung (EG) Nr. 138/2004 wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die erste Datenübermittlung erfolgt im November 2003.
Die erste Datenübermittlung für die Regionale Landwirtschaftliche Gesamtrechnung (RLGR) auf NUTS-2-Ebene im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfolgt jedoch bis zum 30.
September 2023.
(*1) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl.
L 154 vom 21.6.2003, S. 1).“ "
2.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 3a Verbreitung der Statistiken Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verbreitet die Kommission (Eurostat) die ihr gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung übermittelten Daten online kostenfrei.
Artikel 3b Qualitätsbewertung (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
(3)Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) erstmals bis zum 31.
Dezember 2025 und danach alle fünf Jahre einen Qualitätsbericht für die während des Berichtszeitraums übermittelten Datensätze.
(4)Bei der Anwendung der Qualitätskriterien des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 auf die gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übermittelnden Daten legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten, den Aufbau und die Indikatoren für die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Qualitätsberichte fest.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Sie dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten auferlegen.
(5)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) unverzüglich über alle maßgeblichen Informationen über die oder Veränderungen der Durchführung dieser Verordnung, welche sich in erheblicher Weise auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.
(6)Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission (Eurostat) legen die Mitgliedstaaten unverzüglich alle zusätzlichen, zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendigen Klarstellungen vor.
(*2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl.
L 264 vom 25.9.2006, S. 13).“ "
(3)Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 4a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 4b Ausnahmeregelungen (1) Würde die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats bei der Umsetzung von Anhang I Kapitel VII und des in Anhang II genannten Datenübermittlungsprogramms für die RLGR erforderlich machen, so kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen, um dem jeweiligen Mitgliedstaat für eine Dauer von höchstens zwei Jahren Ausnahmeregelungen zu gewähren.
Der erste Zeitpunkt für die Übermittlung der Daten für die RLGR darf jedoch in keinem Fall später als der 30.
September 2025 liegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)Der Mitgliedstaat, der sich dazu entschließt, eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 zu beantragen, stellt bis zum 21.
August 2022 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf eine solche Ausnahmeregelung bei der Kommission.
(3)Die Union kann für die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten nationalen statistischen Ämter und anderen einzelstaatlichen Stellen Finanzbeiträge aus dem Gesamthaushalt der Union bereitstellen, um die Kosten für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zu decken, wenn die Einführung der RGLR größere Anpassungen im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaates erfordert.“
(4)Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
(5)Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024
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