Art. 16 – Datenbanken mit Nummern von Mehrwertdiensten bzw. den Arten des Zugangs zu Notdiensten

REG_2022_612 · über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union

Bis zum 31. Dezember 2022 muss das GEREK folgende Datenbanken einrichten und anschließend pflegen:
a)eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den für Mehrwertdienste verwendeten Nummernbereichen in den einzelnen Mitgliedstaaten, die den Betreibern, den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden zugänglich zu machen ist;
b)eine einheitliche unionsweite Datenbank mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingkunden zur Verfügung stehenden Arten des Zugangs zu Notdiensten, die den Betreibern, den nationalen Regulierungsbehörden und den etwaigen anderen zuständigen Behörden zugänglich zu machen ist.
Zum Zwecke der Einrichtung und Pflege der in Absatz 1 genannten Datenbanken übermitteln die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden dem GEREK auf elektronischem Wege unverzüglich die erforderlichen Informationen und die einschlägigen Aktualisierungen.
Unbeschadet des Artikels 13 ermöglichen die in Absatz 1 genannten Datenbanken es den nationalen Regulierungsbehörden oder den anderen zuständigen Behörden, optional zusätzliche Informationen bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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