ErwGr. 2

REG_2022_615 · zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014, um die Vorhersehbarkeit für die Mitgliedstaaten zu verbessern und die Verfahren für die Streitbeilegung bei der Bereitstellung der traditionellen, der MwSt.- und der BNE-Eigenmittel zu klären

Derzeit verwalten nur die Mitgliedstaaten Eigenmittelkonten, die im Namen der Kommission eröffnet wurden. Eine Reduzierung der Anzahl von Bankkonten, die für die Erhebung der Eigenmittel verwendet werden, wäre effizienter und würde einen gemeinsamen Ansatz für die Kassenmittelverwaltung ermöglichen. Um die Verwaltung der Eigenmittelkonten zu modernisieren, sollte die Kommission in der Lage sein, ein zentrales Eigenmittelkonto einzurichten. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben zu wählen, ob sie dieses zentrale Eigenmittelkonto verwenden oder ein Konto, das im Namen der Kommission bei ihrer Haushaltsverwaltung oder ihrer nationalen Zentralbank eingerichtet wurde. Damit die Mitgliedstaaten eine fundierte Entscheidung treffen können, sollte die Kommission eine detaillierte Kosten-Nutzen-Analyse der Verwendung des zentralen Eigenmittelkontos erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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