Art. 1 – Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727

REG_2022_838 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten

Die Verordnung (EU) 2018/1727 wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „j) unterstützt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, einschließlich durch die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln im Zusammenhang mit diesen Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten, und ermöglicht den Austausch derartiger Beweismittel mit oder die anderweitige direkte Bereitstellung an die zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden, insbesondere dem Internationalen Strafgerichtshof.“.
2.In Artikel 80 wird folgender Absatz angefügt: „(8) Abweichend von Artikel 23 Absatz 6 kann Eurojust ein vom in Artikel 23 genannten Fallbearbeitungssystem getrenntes automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem einrichten, um operative personenbezogene Daten zur Wahrnehmung der operativen Funktion gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j zu verarbeiten (im Folgenden ‚automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem‘). Das automatisierte Datenverwaltungs- und -speicherungssystem muss die höchsten Standards der Cybersicherheit erfüllen. Ungeachtet des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert Eurojust den EDSB vor dem Betrieb des automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem. Der EDSB gibt eine Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung des Datenschutzbeauftragten ab. Die in Unterabsatz 3 genannte Mitteilung des Datenschutzbeauftragten enthält mindestens Folgendes: a) eine allgemeine Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge; b) eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen; c) die zur Bewältigung der Risiken geplanten unter Buchstabe b genannten Abhilfemaßnahmen; d) Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird. Die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Datenschutzbestimmungen gelten für die Verarbeitung von Daten im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem, soweit sie nicht direkt mit der technischen Einrichtung des Fallbearbeitungssystems in Verbindung stehen. Zugangsrechte und Fristen für die im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem gespeicherten Daten müssen im Einklang mit den anwendbaren Regeln über den Zugriff auf befristet geführte Arbeitsdateien, zu deren Unterstützung die Daten gespeichert werden, und den entsprechenden Fristen stehen, insbesondere denjenigen, die in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die in diesem Absatz vorgesehene Abweichung gilt solange das Fallbearbeitungssystem, das sich aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Verzeichnis zusammensetzt, besteht.“
3.Anhang II wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe n erhält folgende Fassung: „n) aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile, Lichtbilder und Fingerabdrücke und in Bezug auf die Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j genannten Straftaten, Video- und Tonaufnahmen.“; b) Nummer 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Beschreibung und Art des die betroffene Person betreffenden Sachverhalts der Straftaten, Tatzeitpunkt und Tatort, strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts, den Stand der Ermittlungen und in Bezug auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe j genannten Verbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten Angaben zu den Straftaten, einschließlich Tonaufnahmen, Videoaufnahmen, Satellitenbilder und Lichtbilder;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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