ErwGr. 12

REG_2022_838 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten

Ein neues befristetes Speicherungssystem sollte daher für die Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten eingerichtet werden. Da diese Beweismittel dringend gespeichert werden müssen, ist es erforderlich, dass Eurojust diese in einem vom durch Artikel 23 der Verordnung (EU) 2018/1727 eingerichteten Fallbearbeitungssystem getrennten automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem (im Folgenden „automatisiertes Datenverwaltungs- und -speicherungssystem“) speichert. Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses 2005/671/JI des Rates im Hinblick auf den digitalen Informationsaustausch in Fällen von Terrorismus enthält Bestimmungen über die Einrichtung eines neuen Fallbearbeitungssystems. Sobald dieses neue Fallbearbeitungssystem eingerichtet ist, sollten die vorübergehend im automatisierten Datenverwaltungs- und -speicherungssystem verarbeiteten operativen Daten in dieses integriert werden. Die allgemeinen Vorschriften in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollten unbeschadet der besonderen Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2018/1727 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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