ErwGr. 2

REG_2022_85 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Flonicamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Flonicamid für die Anwendung bei Zitrusfrüchten, Kirschen, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Himbeeren, „anderem Kleinobst und Beeren“, „sonstigem Wurzel- und Knollengemüse“, Tomaten, Auberginen/Eierfrüchten, Zucchini, Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale, „Kopfsalaten und anderen Salatarten“, Hülsenfrüchten, Roggen, Weizen und Hopfen wurden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Anträge auf Änderung der geltenden RHG gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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