ErwGr. 25

REG_2022_850 · über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Auf nationaler Ebene sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Behörden oder juristischen Personen wie etwa Privatunternehmen und Organisationen, die Angehörige der Rechtsberufe vertreten, die Autorisierung für den Betrieb von e-CODEX-Zugangspunkten zu erteilen. Die Mitgliedstaaten sollten eine Liste solcher in ihren Hoheitsgebieten betriebenen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte führen und diese eu-LISA mitteilen, damit im Rahmen der einschlägigen Verfahren eine Interaktion zwischen ihnen möglich ist. Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte auf nationaler Ebene betreiben, müssen die Datenschutzanforderungen und -grundsätze gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 einhalten. Auf Unionsebene sollte es der Kommission möglich sein, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Autorisierung zum Betrieb von e-CODEX-Zugangspunkten zu erteilen. Die Kommission sollte eine Liste solcher autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte führen und diese eu-LISA zu dem gleichen Zweck mitteilen, damit im Rahmen der einschlägigen Verfahren eine Interaktion zwischen ihnen möglich ist. Die Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte auf Unionsebene betreiben, müssen die Datenschutzanforderungen und -grundsätze der Verordnung (EU) 2018/1725 einhalten. Obwohl eu-LISA die Verwaltung des e-CODEX-Systems sicherstellen sollte, und unter Berücksichtigung des dezentralen Charakters des e-CODEX-Systems, sollte die Zuständigkeit für die Einrichtung und den Betrieb der autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte ausschließlich bei den Stellen liegen, die die entsprechenden autorisierten e-CODEX-Zugangspunkte betreiben. Eine Stelle, die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt betreibt, sollte nach dem geltenden Recht die Verantwortung für alle Schäden tragen, die sich aus dem Betrieb dieses autorisierten e-CODEX-Zugangspunktes ergeben. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten sich vergewissern, dass die Stellen, die autorisierte e-CODEX-Zugangspunkte betreiben, über die erforderliche technische Ausrüstung und das erforderliche Personal verfügen, um das ordnungsgemäße und zuverlässige Funktionieren des e-CODEX-Systems sicherzustellen. Wenn diese Stellen nicht über die erforderliche technische Ausrüstung und das erforderliche Personal verfügen, sollte ihr autorisierter e-CODEX-Zugangspunkt seine Autorisierung verlieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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