Art. 7 – Vorrangstatus von Vorhaben auf der Unionsliste

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

(1)Die Annahme der Unionsliste begründet für Entscheidungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren die Erforderlichkeit der Vorhaben auf der Unionsliste in energiepolitischer und klimabezogener Hinsicht unbeschadet des genauen Standorts, der Trassenführung oder der Technologie des Vorhabens. Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben und für Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen.
(2)Um eine effiziente Bearbeitung der mit den Vorhaben auf der Unionsliste verbundenen Antragsunterlagen durch die Verwaltung zu gewährleisten, stellen die Vorhabenträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Unterlagen so zügig wie möglich nach dem nationalen Recht und dem Recht der Union bearbeitet werden.
(3)Unbeschadet von aus dem Unionsrecht resultierende Verpflichtungen erhalten Vorhaben auf der Unionsliste den national höchstmöglichen Status, wenn ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und werden in den Genehmigungsverfahren und — falls dies im nationalen Recht so vorgesehen ist — in Raumordnungsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit, entsprechend behandelt, sofern und soweit eine solche Behandlung in dem für die jeweilige Energieinfrastrukturkategorie geltenden nationalen Recht vorgesehen ist.
(4)Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Beschwerden und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Vorhaben auf der Unionsliste vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen, anderen Gremien, einschließlich Mediation oder Schiedsverfahren, soweit sie im nationalen Recht vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, falls und soweit im nationalen Recht entsprechende Dringlichkeitsverfahren vorgesehen sind.
(5)Die Mitgliedstaaten prüfen unter gebührender Berücksichtigung der bestehenden Leitlinien der Kommission zur Straffung der Umweltverträglichkeitsprüfungen für Vorhaben auf der Unionsliste, welche legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen erforderlich sind, um die Umweltverträglichkeitsprüfungen zu straffen und ihre kohärente Durchführung sicherzustellen, und unterrichten die Kommission über das Ergebnis dieser Prüfung.
(6)Bis zum 24. März 2023 ergreifen die Mitgliedstaaten die nichtlegislativen Maßnahmen, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben.
(7)Bis zum 24. Juni 2023 nehmen die Mitgliedstaaten die legislativen Maßnahmen vor, die sie gemäß Absatz 5 ermittelt haben. Diese legislativen Maßnahmen berühren nicht die Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben.
(8)Hinsichtlich der in Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG und in Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG angesprochenen Umweltauswirkungen gelten, sofern alle in diesen Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, Vorhaben auf der Unionsliste als Vorhaben, die in energiepolitischer Hinsicht von öffentlichem Interesse sind, und können als Vorhaben von überwiegendem öffentlichen Interesse betrachtet werden. Falls die Stellungnahme der Kommission gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erforderlich ist, tragen die Kommission und die in Artikel 9 dieser Verordnung genannte zuständige nationale Behörde dafür Sorge, dass die Entscheidung hinsichtlich des „überwiegenden öffentlichen Interesses“ eines Vorhabens innerhalb der in Artikel 10 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung festgelegten Fristen getroffen wird. Dieser Absatz gilt nicht für konkurrierende Vorhaben und für Vorhaben, die nicht ausreichend ausgereift sind, um eine auf das jeweilige Vorhaben bezogene Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Anhang III Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe d zu erstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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