ErwGr. 54

REG_2022_869 · zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013

Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollten für eine finanzielle Unterstützung der Union für Studien und unter bestimmten Bedingungen auch für eine finanzielle Unterstützung der Union für Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) in Form von Finanzhilfen oder innovativen Finanzinstrumenten in Frage kommen, um sicherzustellen, dass Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die unter den bestehenden regulatorischen Bedingungen und den bestehenden Marktbedingungen nicht tragfähig wären, eine maßgeschneiderte Unterstützung erhalten können. Es ist wichtig, jede Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, insbesondere zwischen Vorhaben, die der Verwirklichung ein und desselben vorrangigen Korridors der Union dienen. Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) sollte diese finanzielle Unterstützung im Hinblick auf die Finanzierung intelligenter Energieverteilernetze die erforderlichen Synergien mit den Strukturfonds sowie mit dem mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1294 der Kommission (26) eingerichteten Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energien sicherstellen.
Für Investitionen in Vorhaben von gemeinsamem Interesse sollte ein dreistufiger Ansatz gelten. Erstens: Marktinvestitionen sollten Vorrang haben. Zweitens: Werden die Investitionen nicht über den Markt getätigt, sollten Regulierungsmaßnahmen geprüft werden, erforderlichenfalls sollte der einschlägige Regulierungsrahmen angepasst und die ordnungsgemäße Anwendung des einschlägigen Regulierungsrahmens sichergestellt werden. Drittens: Reichen die ersten beiden Schritte nicht aus, um die erforderlichen Investitionen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse bereitzustellen, sollte eine finanzielle Unterstützung der Union gewährt werden können, wenn das Vorhaben von gemeinsamem Interesse die anzuwendenden Auswahlkriterien erfüllt. Vorhaben von gemeinsamem Interesse können auch für eine Förderung im Rahmen des Programms InvestEU in Frage kommen, die die Finanzhilfen ergänzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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