ErwGr. 23

REG_2022_922 · über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

Um das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu festigen, eine bessere Koordination auf Unionsebene sicherzustellen und den gegenseitigen Druck unter den Mitgliedstaaten zu verstärken, sollte jedoch dem Rat aufgrund seiner politischen Rolle bei der Ausübung dieses gegenseitigen Drucks die Durchführungsbefugnis zur Annahme der Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen in bestimmten Fällen sowie zum Abschluss der Aktionspläne in bestimmten Fällen übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnis ist dadurch gerechtfertigt, dass dem Rat gemäß Artikel 70 AEUV besondere Befugnisse im Bereich der gegenseitigen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen wurden. Sie spiegelt auf angemessene Weise den Zweck eines auf diese lex specialis gestützten Evaluierungsmechanismus wider, dem in diesem besonderen Bereich die ergänzende Funktion der Überwachung der Wirksamkeit der praktischen Durchführung der Unionspolitik im Wege gegenseitiger Begutachtungen zukommt. Daher sollte der Rat in Fällen, die politisch bedeutsam und für das Funktionieren des Schengen-Raums von allgemeinem Interesse sind, Empfehlungen annehmen. Von einem solchen Fall sollte dann ausgegangen werden, wenn der evaluierte Mitgliedstaat den Inhalt des Entwurfs des Evaluierungsberichts oder die Art eines Ergebnisses bestreitet, wodurch deutlich wird, dass während der Evaluierung möglicherweise Probleme aufgetreten sind. Dasselbe sollte gelten, wenn ein schwerwiegender Mangel bei einer thematischen Evaluierung oder bei einer erstmaligen Evaluierung festgestellt wird. Gleichermaßen sollte der Rat im Rahmen seiner Rolle in der Überwachungsphase des Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus bei schwerwiegenden Mängeln und erstmaligen Evaluierungen Durchführungsbeschlüsse annehmen, mit denen der Abschluss von Aktionsplänen genehmigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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