Die Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten sollten gezielt erfolgen und den Ergebnissen früherer Evaluierungen, Risikoanalysen, neuen Rechtsvorschriften, Informationen, die die Kommission gemäß dieser Verordnung erhalten hat, sowie gegebenenfalls den Ergebnissen nationaler Qualitätskontrollmechanismen Rechnung tragen. Sie sollten unterstützt werden, indem mit den Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die sich an der Umsetzung des Schengen-Besitzstands zwecks Bereitstellung von einschlägigen Informationen und Fachwissen für die Planung und Durchführung von Evaluierungs- und Überwachungstätigkeiten beteiligen, stärker zusammengearbeitet wird, indem diese Einrichtungen und sonstigen Stellen — auch durch die Benennung von Beobachtern zur Teilnahme an den Evaluierungen — in die Schengen-Evaluierungen eingebunden werden und indem die Risikoanalysen und der Informationsaustausch — auch zu Korruption und organisierter Kriminalität, sofern diese die Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten untergraben könnten — verbessert werden.
Diese Zusammenarbeit und Einbindung betrifft vor allem die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), geregelt durch die Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die durch die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), die durch die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) und den durch die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Europäischen Datenschutzbeauftragten.
Die Zusammenarbeit sollte auch stärker auf Gegenseitigkeit beruhen; die Agenturen sollten nicht nur Beiträge leisten, sondern auch von der Einbindung in den Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus profitieren und somit eine verstärkte operative Reaktion sicherstellen. Werden die Tätigkeiten einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union, die insofern in die Umsetzung des Schengen-Besitzstands eingebunden ist, als sie Aufgaben im Namen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung bei der operativen Anwendung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands ausübt, im Rahmen der Evaluierung eines Mitgliedstaats überprüft, so sollten Beobachter dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union im Hinblick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten nicht an den Beratungen über die Ergebnisse zur Tätigkeit dieser Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union teilnehmen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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