ErwGr. 9

REG_2022_93 · zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Fluvalinat, Folpet, Fosetyl, Isofetamid, ‚ Pepino Mosaic Virus, EU-Stamm, mildes Isolat Abp1‘, ‚ Pepino Mosaic Virus, CH2-Stamm, mildes Isolat Abp2‘, Spinetoram und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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