Art. 39 – Vorherige Konsultation

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

(1)Unbeschadet des Artikels 90 der Verordnung (EU) 2018/1725 gilt die vorherige Konsultation des EDSB nicht für bestimmte individuelle Verarbeitungstätigkeiten, die keine neue Art von Verarbeitungsvorgang umfassen, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen mit sich bringen würde.
(2)Europol kann Verarbeitungsvorgänge einleiten, die an eine vorherige Konsultation des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 geknüpft sind, es sei denn, der EDSB hat innerhalb der in Artikel 90 Absatz 4 der genannten Verordnung festgelegten Fristen, die am Tag des Eingangs des ursprünglichen Konsultationsersuchens beginnen und nicht ausgesetzt werden dürfen, begründete schriftliche Empfehlungen gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 abgegeben.
(3)Sind die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Verarbeitungsvorgänge für die Erfüllung der Aufgaben von Europol von erheblicher Bedeutung und zur Verhütung und Bekämpfung einer unmittelbaren Bedrohung durch eine Straftat, die unter die Ziele von Europol fällt, oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen Person besonders dringend und erforderlich, so kann Europol die Verarbeitung ausnahmsweise nach Beginn der vorherigen Konsultation des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725, und vor Ablauf Frist des Artikels 90 Absatz 4 der genannten Verordnung einleiten. In diesem Fall unterrichtet Europol den EDSB vor Beginn der Verarbeitungsmaßnahmen. Die schriftlichen Empfehlungen des EDSB gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 werden rückwirkend berücksichtigt, und die Art der Verarbeitung wird entsprechend angepasst. Der Datenschutzbeauftragte wird vor Ablauf der Frist des Artikels 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 in die Beurteilung der Dringlichkeit von solchen Verarbeitungsmaßnahmen einbezogen, er überwacht die betreffende Verarbeitung.
(4)Der EDSB führt ein Register aller ihm aufgrund von Absatz 1 gemeldeten Verarbeitungen. Das Register ist nicht öffentlich einsehbar.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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