Art. 41a – Stellung des Datenschutzbeauftragten

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

(1)Europol stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängende Fragen eingebunden wird.
(2)Europol unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 41b, indem sie die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und Bediensteten zur Verfügung stellt und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen gewährt sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen. Um den Datenschutzbeauftragten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, kann ein Mitglied des Personals von Europol zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ernannt werden.
(3)Europol stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte unabhängig handelt und keine Weisungen zur Durchführung seiner Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte erstattet unmittelbar dem Verwaltungsrat Bericht.
(4)Betroffene Personen können den Datenschutzbeauftragten zu allen Fragen zurate ziehen, die mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Ausübung ihrer Rechte nach der vorliegenden Verordnung und nach der Verordnung (EU) 2018/1725 im Zusammenhang stehen. Niemand darf benachteiligt werden, weil er den Datenschutzbeauftragten von einem mutmaßlichen Verstoß gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EU) 2018/1725 in Kenntnis gesetzt hat.
(5)Der Verwaltungsrat erlässt den Datenschutzbeauftragten betreffende Durchführungsvorschriften. Diese Durchführungsvorschriften betreffen insbesondere das Auswahlverfahren für die Stelle des Datenschutzbeauftragten, seine Abberufung, seine Aufgaben, Pflichten und Befugnisse sowie die Garantien für seine Unabhängigkeit.
(6)Der Datenschutzbeauftragte und seine Bediensteten sind nach Artikel 67 Absatz 1 zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet.
(7)Der Datenschutzbeauftragte wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt und kann wiederernannt werden.
(8)Der Datenschutzbeauftragte kann vom Verwaltungsrat, wenn er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt und nur mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten seines Amtes enthoben werden
(9)Der Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte werden durch den Verwaltungsrat beim EDSB registriert.
(10)Die für den Datenschutzbeauftragten geltenden Bestimmungen gelten entsprechend für den stellvertretenden Datenschutzbeauftragten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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