ErwGr. 52

REG_2022_991 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation

Der Verwaltungsrat sollte auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Grundrechtsbeauftragten bestimmen, der Europol dabei unterstützen sollte, die Achtung der Grundrechte in all ihren Tätigkeiten und Aufgaben und insbesondere bei ihren Forschungs- und Innovationsprojekten und beim Austausch personenbezogener Daten mit privaten Parteien zu gewährleisten. Es sollte möglich sein, ein Mitglied des vorhandenen Europol-Personals, das eine besondere Schulung in Grundrechtsnormen und -praxis erhalten hat, als Grundrechtsbeauftragten zu bestimmen. Der Grundrechtsbeauftragte sollte — innerhalb der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche — eng mit dem Datenschutzbeauftragten zusammenarbeiten. Soweit Datenschutzangelegenheiten betroffen sind, sollte der Datenschutzbeauftragte uneingeschränkt zuständig sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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