ErwGr. 1

REG_2022_992 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich der Verlängerung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte

In der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die wesentlichen Vorschriften zu den gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln und für die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte festgelegt und der Kommission wurde darin die Befugnis übertragen, bestimmte detaillierte technischen Spezifikationen in delegierten Rechtsakten festzulegen. Mit Artikel 55 Absatz 2 der genannten Verordnung wurde der Kommission diese Befugnis für einen begrenzten Zeitraum von fünf Jahren übertragen. Dieser Zeitraum endete am 6. Oktober 2021. Es ist notwendig, einige dieser delegierten Rechtsakte anzupassen, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, bzw. um andere Änderungen im Einklang mit den Befugnisübertragungen vorzunehmen, einschließlich eines delegierten Rechtsakts, mit dem Anforderungen an die Überwachung in Betrieb befindlicher Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten festgelegt werden. Es sollte auch möglich sein, im Einklang mit dieser Befugnisübertragung neue delegierte Rechtsakte zu erlassen. Daher sollte die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte erweitert und die Möglichkeit einer weiteren Verlängerung vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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