ErwGr. 3

REG_2023_1029 · zur Änderung der Anhänge III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Phosmet in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Phosmet gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 stellte die Behörde ein Risiko für die Verbraucher hinsichtlich der RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Kokosnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispeln, Aprikosen, Pfirsiche, Tafeltrauben, Keltertrauben, Heidelbeeren, Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren, Kumquats und Kartoffeln fest. Darüber hinaus veröffentlichte die Behörde im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Phosmet (3) eine Schlussfolgerung (4) zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Phosmet, in der sie darlegte, dass die Bewertung des Risikos der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung in Bezug auf Phosmet nicht abgeschlossen werden konnte, da die Daten, insbesondere betreffend das toxikologische Profil und das Genotoxizitätspotenzial des Metaboliten Phosmet-oxon, unvollständig waren. Angesichts der Datenlücken konnte die Behörde im Hinblick auf die geltenden RHG für Phosmet bei allen Erzeugnissen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit nicht ausschließen. Deshalb konnte keiner der geltenden RHG für Phosmet, einschließlich derjenigen, die auf Codex-Rückstandshöchstgehalten (CXL) basieren, als sicher für die Verbraucher bestätigt werden. Daher sollten die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Phosmet festgelegten RHG gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a gestrichen werden. Die RHG für Phosmet bei allen Erzeugnissen sollten auf die für jedes Erzeugnis spezifischen und für die Verbraucher unbedenklichen Bestimmungsgrenzen festgesetzt werden, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V der genannten Verordnung festgelegt werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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