ErwGr. 6

REG_2023_1068 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In Bezug auf Cyantraniliprol in Kopfsalat kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager hinsichtlich der Auswahl der Datensätze für die Ableitung der RHG erforderlich ist. Auf der Grundlage der von der Behörde vorgelegten Informationen sollte vorgeschlagen werden, den RHG für Cyantraniliprol in Kopfsalaten auf der Grundlage der Rückstandsdaten bezüglich Salatsorten ohne Kopfbildung auf 15 mg/kg festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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