ErwGr. 2

REG_2023_1089 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Am 5. Juni 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1094 (3) angenommen, mit dem eines der Kriterien für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste geändert wurde, um in Russland tätige führende Geschäftsleute und ihre unmittelbaren Familienangehörigen oder andere von ihnen profitierenden Geschäftsleute, juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, einzubeziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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