REG_2023_1092 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (EZB/2023/13)
Angesichts der Besonderheiten der Finanzmärkte sollte die Veröffentlichung der Einzelheiten zu einer Sanktion sorgfältig festgelegten Ausnahmen unterliegen, um berechtigten Markt-, Sicherheits- und Geschäftsinteressen Rechnung zu tragen. Insbesondere wenn die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder des Finanzsystems bzw. laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder dem betroffenen Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde, sollte die Veröffentlichung von Einzelheiten zu einer Sanktion entweder anonymisiert erfolgen oder verschoben werden, sofern zu erwarten ist, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen. Dies entspricht dem allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schließlich sollte eine Ausnahme für den Fall vorgesehen werden, dass die Veröffentlichung auch eine Veröffentlichung vertraulicher Informationen zur Folge hätte und die EZB der Auffassung ist, dass eine Gefährdung berechtigter öffentlicher Sicherheitsinteressen nicht vermieden werden kann. Dies ist auf dem Gebiet der Banknoten und im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme von besonderer Bedeutung.
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