ErwGr. 10

REG_2023_1214 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Union sollte die geeigneten individuellen Maßnahmen ergreifen, um darauf zu reagieren, wenn sich Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern an der Erleichterung einer Umgehung beteiligen. Diese Maßnahmen können einzelne Benennungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates (4) oder andere Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates beinhalten, wie beispielsweise die Aufnahme von Organisationen in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, unter anderem auf der Grundlage von Informationen und Vorschlägen der Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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