Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2023_1231 · mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken

(1)Diese Verordnung legt besondere Vorschriften für den Eingang folgender Sendungen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland fest: a) bestimmte Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen; b) bestimmte Sendungen mit zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Pflanzkartoffeln, sowie Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie Pflanzkartoffeln, die in Nordirland in Verkehr gebracht und verwendet werden sollen. Diese Verordnung legt auch besondere Vorschriften betreffend die Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken von Haushunden, -katzen und -frettchen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland fest.
(2)Abweichend von den in Anhang 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, die auch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gelten jene Bestimmungen nicht für Sendungen mit Einzelhandelswaren, die zum Inverkehrbringen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden und in den Anwendungsbereich von Kapitel 2 dieser Verordnung fallen. Die in Anhang 2 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts, die nicht in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind, gelten für Sendungen mit Einzelhandelswaren, die zum Inverkehrbringen in Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, sofern in dieser Verordnung keine präziseren Bestimmungen festgelegt sind.
(3)Diese Verordnung legt auch Vorschriften für die Aussetzung der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften fest.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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