Art. 19 – Übergangsbestimmungen für die Kennzeichnungsvorschriften

REG_2023_1231 · mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken

(1)Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2023 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2023 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a gebunden.
(2)Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Oktober 2024 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Oktober 2024 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gebunden.
(3)Einzelhandelswaren, die vor dem 1. Juli 2025 in Nordirland in Verkehr gebracht wurden, sind bis zum 31. Juli 2025 nicht an die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c gebunden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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