Art. 7 – Überwachung von Einzelhandelswaren

REG_2023_1231 · mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken

(1)Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs überwachen die Sendungen mit Einzelhandelswaren, die aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden, gemäß den Überwachungsanforderungen in Anhang III Teil 1.
(2)Die Kommission ist ermächtigt, gemäß den Artikeln 16 und 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III Teil 1 durch Anpassung der Überwachungsanforderungen an technische oder operative Entwicklungen zum Zwecke der Überwachung von Sendungen mit Einzelhandelswaren zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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