ErwGr. 7

REG_2023_1231 · mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates (9) verbietet die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei in die Union. Um die Wirksamkeit dieses Verbots zu gewährleisten, dürfen nur Fischereierzeugnisse in die Union eingeführt werden, denen eine Fangbescheinigung beiliegt und die angemessen kontrolliert und überprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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