ErwGr. 8

REG_2023_127 · zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acequinocyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Behörde hat unlängst im Rahmen der Überprüfung der geltenden RHG für Acequinocyl Rückstandsuntersuchungen bei Äpfeln bewertet und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG (4) abgegeben. Diese Stellungnahme der Behörde stützt sich auf den derzeitigen einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstand. Da es nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG (5) angezeigt ist, die Daten der Rückstandsuntersuchungen bei Äpfeln auf Kakis/Japanische Persimonen zu extrapolieren, ist es nicht erforderlich, die Behörde um eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu Kakis/Japanischen Persimonen zu ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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