Art. 37 – Haushaltsplan

REG_2023_1322 · über die Drogenagentur der Europäischen Union (EUDA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006

(1)Für jedes Haushaltsjahr — das dem Kalenderjahr entspricht — wird ein Voranschlag aller Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen.
(2)Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Agentur a) einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union; b) etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten; c) die Gebühren für die nach Artikel 38 erbrachten Dienstleistungen; d) etwaige Finanzbeiträge der in Artikel 53 beziehungsweise 54 genannten Organisationen und Einrichtungen sowie Drittländer und e) Unionsmittel im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung oder in Form von Ad-hoc-Finanzhilfen gemäß der für die Agentur geltenden Finanzregelung und den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union.
(4)Höhe und Herkunft etwaiger Einnahmen gemäß Absatz 3 Buchstaben b bis e werden in den Jahresabschluss der Agentur aufgenommen und in dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Jahresbericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement der Agentur detailliert aufgeführt.
(5)Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten. Die Betriebskosten können Ausgaben zur Unterstützung der nationalen Kontaktstellen nach Artikel 33 Absatz 5 umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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